Trotz Verbot ist der Mundtabak Snus am Kiosk erhältlich. Für die Zulassung entscheidend ist die Konsistenz.

Snusen ist ein Schweizer Volkssport. Jährlich werden Millionen von kleinen Zellulosebeutelchen unter die Oberlippen geklemmt. Damit lässt sich Tabak rauchfrei konsumieren. Laut einer Berner Studie ist der typische Snuser männlich, unter 35 Jahre alt und sportlich. In Skandinavien hat Snus wegen der restriktiven Rauchervorschriften eine lange Tradition. In der Schweiz aber sind die Säckchen seit 1995 verboten und dürfen nur zum Eigengebrauch importiert werden – trotzdem sind sie an Kiosken erhältlich. Dies haben Stichproben des TA im Kanton Zürich ergeben.

Der Grund für diesen Widerspruch ist eine bürokratische, für keinen Konsumenten nachvollziehbare Auslegung der Tabakverordnung. In der vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) verfassten Weisung «Verbot der Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch» vom 23. August 2016 heisst es, dass «Mundtabak» weder eingeführt noch abgegeben werden dürfe. Dabei handelt es sich gemäss der Definition des Bundesamtes um «Erzeugnisse in Form eines Pulvers oder eines feinkörnigen Granulats oder einer Kombination dieser Formen, insbesondere in Portionenbeuteln oder porösen Beuteln oder in anderer Form» – also auf gut Deutsch: Snus.

Nur Profis finden Unterschiede
Erlaubt sind hingegen laut dem BAG Tabakerzeugnisse «zum Lutschen in lehmartiger Form, auch in einem Portionenbeutel». Vom TA befragte Snus-Konsumenten konnten allerdings keinen Unterschied zwischen dem verbotenen Mundtabak und dem erlaubten Lutschtabak erkennen. Abgesehen davon kommt es auch niemandem in den Sinn, Snus zu lutschen.

Da die amtlichen Kontrollen von den kantonalen Laboratorien durchgeführt werden, geht die Frage um die Unterscheidung an das Kantonale Labor Zürich. «Es braucht Fachkenntnis, um die Produkte auseinanderhalten zu können und zu entscheiden, ob sie gemäss Weisung erlaubt sind oder nicht», erklärt Kantonschemiker Martin Brunner. Wie sich herausstellt, fand sich bei den Stichproben des TA auch verbotener Snus darunter. Dazu sagt Brunner: «Bei der nicht der BAG-Weisung entsprechenden Ware handelte es sich um Restposten, die noch verkauft werden durften.» Bei den anderen Proben handelte es sich um Lutschtabak. Um die Verwirrung perfekt zu machen, bestätigt das BAG dem TA, dass unabhängig davon, ob der Beutelinhalt aus einem Pulver, einem Granulat (beides illegal) oder einer lehmartigen Masse (legal) bestehe, die gesundheitlichen Risiken grundsätzlich gleich seien.

Angepasster Inhalt
Diese juristische Haarspalterei führte dazu, dass sich bereits ein grosser Snus-Hersteller vom Schweizer Markt zurückgezogen habe, sagt der St. Galler SVP-Nationalrat Lukas Reimann. Er engagiert sich seit Jahren für eine Aufhebung des Snus-Verbots, ist selbst Konsument, betont aber, keine finanziellen Interessen zu haben. Dass snusähnliche Produkte trotzdem verkauft werden dürfen, hat einen historischen Grund: Loser, lehmartiger Kautabak war schon lange vor dem Snus-Verbot zugelassen.

Deshalb füllen neuerdings Nischenanbieter wie die Next Switzerland AG lehmartigen Tabak in die Beutel ab. Geschäftsführer Adrian Brotschi sagt, dass man die Konsistenz und die Feuchtigkeit des Beutelinhalts anpasste, um die gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen. Für Reimann schaffen die BAG-Vorschriften aber noch viel mehr Rechtsunsicherheit als bisher: «Mit ist überhaupt nicht klar, welche Produkte man nun noch verkaufen darf und welche nicht.»

Dass der Verkauf von Snus in der Schweiz überhaupt verboten ist, geht auf einen parlamentarischen Vorstoss aus dem Jahr 1991 zurück. «Damit wollte der Gesetzgeber klar die neuartige, gesundheitsschädliche Art von Tabakwaren untersagen», heisst es beim BAG. Das Postulat wurde vom damaligen Zuger CVP-Nationalrat Peter Hess eingereicht. «Sie wissen so gut wie ich, dass es keinen grösseren Tabaklobbyisten gibt als Peter Hess», schrieb Reimann als Reaktion auf die Weisung an BAG-Direktor Pascal Strupler. Das zeige, wer das grösste Interesse am Verbot habe. Und: «Das BAG arbeitet also im Auftrag der Zigarettenlobby und der Pharma, die mit Nicorette die grössten Umsatzeinbussen aufgrund des stark steigenden Snus-Konsums erleiden», so Reimann.

Zulassung lässt auf sich warten
Tatsächlich gab 2001 der damalige Nationalratspräsident Hess seine Verwaltungsratsmandate in der Tabakindustrie mit sofortiger Wirkung ab, weil er diese entgegen dem Bundesrecht nicht offengelegt hatte.

Daniel Bach, Kommunikationschef beim BAG, weist Reimanns Vorwürfe entschieden zurück: «Das damalige Verbot war rein gesundheitspolitisch motiviert.» Im neuen Tabakproduktegesetz, das in einigen Jahre in Kraft treten werde, werde Snus gemäss dem Auftrag des Parlaments den herkömmlichen Zigaretten gleichgestellt und somit für den Verkauf zugelassen. Da das Bundesgesetz vor allem wegen eines Werbeverbots für Tabakprodukte im Dezember vom Bundesparlament zurückgewiesen wurde, wird die neue Vorlage voraussichtlich 2019 wieder von den Räten behandelt werden.

Quelle: http://www.derbund.ch/schweiz/standard/kleiner-beutel-grosse-verwirrung/story/26635744